OLG Köln - Beschluß vom 09.10.2000
16 Wx 102/00
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 135
OLGReport-Köln 2001, 83
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 75/99

Herstellung eines ausreichenden Schallschutzes in Eigentumswohnanlage

OLG Köln, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 102/00

DRsp Nr. 2001/728

Herstellung eines ausreichenden Schallschutzes in Eigentumswohnanlage

Ein Wohnungseigentümer kann bei von Anfang an unzulänglichem Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen durch die ortsübliche Wohnungsnutzung von einem anderen Sondereigentümer nicht Abhilfe durch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen verlangen, wenn dieser keine die bisherige Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hatte. Der Anspruch auf Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes besteht in diesen Fällen nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;

Gründe: