LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2013
12 Sa 161/13
Normen:
BGB § 133; AVG § 25; RVO § 1248;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3774/10

Höchstbegrenzungsklausel einer Versorgungsordnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 161/13

DRsp Nr. 2013/19733

Höchstbegrenzungsklausel einer Versorgungsordnung

Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 3774/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; AVG § 25; RVO § 1248;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers

Der am 19.06.1947 geborene Kläger war vom 19.06.1967 bis zum 31.03.2001 bei der S. Energie AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) war, beschäftigt. Ihm wurde eine Betriebsrente gemäß den "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen" vom 09.02.1989 (RL 2/89) zugesagt. In der RL 2/89 hieß es u.a.:

"Präambel

Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

-Abbau der Überversorgung