OLG München - Urteil vom 17.05.1995
21 U 6041/92
Normen:
BGB § 987 Abs. 1 § 990 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 166
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 34 o 12260/89

Höhe des objektiven Mietwertes - Nutzungsentschädigung

OLG München, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 21 U 6041/92

DRsp Nr. 1998/12617

Höhe des objektiven Mietwertes - Nutzungsentschädigung

1. Hat der Wohnungseigentümer einem Mietinteressenten gestattet, die Wohnung zu beziehen und weigert sich nun dieser, den angebotenen Mietvertrag abzuschließen, bestimmt sich die zu zahlende Nutzungsentschädigung nach dem objektiven Mietwert (§§ 987 Abs. 1, 990 BGB).2. Der Mietwert kann unter Zugrundelegung der Teile eines Sachverständigengutachtens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vom Gericht geschätzt werden, wenn das Gutachten deshalb nur teilweise brauchbar ist, weil sich der Gutachter weigert, die von ihm herangezogenen Vergleichsobjekte zu nennen.

Normenkette:

BGB § 987 Abs. 1 § 990 ; ZPO § 287 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage der Höhe einer Nutzungsentschädigung für eine Wohnung in der in samt Nebenkosten und Heizkosten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von DM 7.127,09 nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Auf das Ersturteil und den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Im übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

.