LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2013
15 Sa 876/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1651/11

Höhe einer Gratifikation /des Weihnachtsgelds; Betriebliche Übung

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 876/12

DRsp Nr. 2013/7610

Höhe einer Gratifikation /des Weihnachtsgelds; Betriebliche Übung

1. Hat der Arbeitgeber nicht vorbehaltlos jährlich eine gleichbleibende Leistung gewährt, kann die gewährte Leistung nicht zu einem Anspruch auch in der Folgezeit führen. 2. a) Ein Vorbehalt ist bereits darin zu sehen, dass sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Höhe der geleisteten Gratifikation nicht in jedem Jahr gleichförmig verhalten, sondern in den Jahren 2002 bis 2010 an Weihnachtsgeld in jährlich wechselnder Höhe zwischen 300,00 € brutto und 1.775,00 € brutto gezahlt hat.b) Zahlt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in jährlich unterschiedlicher Höhe quasi "nach Gutdünken", wird durch ein solches Verhalten einer ungleichförmigen Wiederholung für den Arbeitnehmer der Wille des Arbeitgebers erkennbar, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 29.05.2012 - 3 Ca 1651/11 O - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gratifikation/Weihnachtsgeld für das Jahr 2011.