Autoren: Thanner/Wiek |
Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.85) Möglich ist in besonderen Fällen aber eine Kündigung nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dann muss das berechtigte Interesse des Vermieters ebenso schwer wiegen wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe.86) Diese Auslegung erfordert eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Abwägung der - beiderseits grundrechtlich geschützten - Interessen.87) Dabei muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil in der von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorausgesetzten Intensität erreichen.88)
85) | BGH, Urt. v. 24.03.2004 - VIII ZR 188/03, WuM 2004, |
86) | BGH, Urt. v. 16.12.2020 - VIII ZR 70/19, WuM 2021, |
87) | BGH, Urt. v. 16.12.2020 - VIII ZR 70/19, WuM 2021, |
88) | BGH, Urt. v. 16.12.2020 - VIII ZR 70/19, WuM 2021, |
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