I. Anwendbarkeit

Autor: Emmert

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Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2, 3 MHG sieht § 560 BGB vor, dass der Vermieter nur noch dann eine Erhöhung der Betriebskosten an den Mieter weitergeben kann, wenn eine Nettomiete mit einem gesondert vom Mieter zu tragenden Betriebskostenanteil vereinbart wurde.1)

Damit ist klargestellt, dass Bruttowarm-, Bruttokalt- oder sonstige Teilinklusivmieten nur noch nach § 558 BGB erhöht werden können.

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§ 560 BGB unterscheidet hinsichtlich des Erhöhungsrechts danach, ob die Betriebskosten vom Mieter in Form einer festen Betriebskostenpauschale zu tragen sind oder ob er hierauf abrechenbare Vorauszahlungen zu leisten hat. Zur Veränderung der Höhe der jeweiligen Zahlungen sieht die Vorschrift zwei voneinander unabhängige Verfahren vor. § 560 Abs. 2 BGB ist im Wesentlichen § 4 Abs. 2 MHG nachgebildet, betrifft aber nur noch Betriebskostenpauschalen.2)

Die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen hat ausschließlich nach § 560 Abs. 4 BGB zu erfolgen (s.u. § 14 Rdn. 299).

Praxistipp:

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Eine Formularklausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter jederzeit von Netto-Kaltmiete und Betriebskostenpauschale auf Netto-Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung umzustellen, ist wegen Verstoßes gegen §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 557 Abs. 4 BGB unwirksam.3)


1)