28
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte im Bereich des öffentlich geförderten Wohnraums waren bis zum Inkrafttreten des WoFG in § 2b WoBindG geregelt. Dieser wurde zum 31.12.2001 gestrichen; der nunmehr einheitliche § 2 WoBindG verweist auch für Wohnraum, auf den das WoBindG gem. § 50 WoFG noch Anwendung findet (s.u. § 15 Rdn. 1 ff.), auf § 32 Abs. 2 -4 WoFG, der im Fall der Veräußerung der geförderten Wohnung durch den Vermieter lediglich dessen Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Veräußerung an die nach Landesrecht zuständige Stelle vorsieht. Für nach dem WoFG geförderten Wohnraum gilt § 32 Abs. 2 -4 WoFG direkt. Soweit die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und eigene Wohnraumförderungsgesetze erlassen haben, wurden gleichlautende Regelungen auch dort aufgenommen oder es wurde jedenfalls auf die Regelungen des § 32 Abs. 2 -4 WoFG verwiesen.1) Baden-Württemberg: § 20 Abs. 5 LWoFG BW; Bayern: Art. 16 Abs. 5 BayWoFG; Bremen: § 2 BremWoBindG (Verweis auf § 32 Abs. 2 -4 WoFG); Nordrhein-Westfalen: § 21 Abs. 6 WFNG NRW. | |
Wegen des Wegfalls einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Regelung des Vorkaufsrechts ist § 577 BGB nunmehr auch auf preisgebundenen Wohnraum anzuwenden.2)Begr. RegE, BT-Drucks. 14/5538, S. 63, 74. | |