I. Umlagevereinbarung

Autor: Emmert

16

Grundsätzlich hat auch bei Gewerbemietverhältnissen der Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB die Lasten der Mietsache und damit die anfallenden Nebenkosten zu tragen. Will er diese dem Mieter überbürden, ist hierzu folglich eine wirksame vertragliche Vereinbarung erforderlich.