Grundsätzlich hat auch bei Gewerbemietverhältnissen der Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB die Lasten der Mietsache und damit die anfallenden Nebenkosten zu tragen. Will er diese dem Mieter überbürden, ist hierzu folglich eine wirksame vertragliche Vereinbarung erforderlich.
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