Autor: Emmert |
Die §§ 540, 553 BGB regeln die - ganz oder teilweise - Überlassung des Mietgebrauchs an der Wohnung - insbesondere die Untervermietung - an Dritte.
§ 540 BGB gilt für Gewerbe- wie für Wohnraummietrecht und macht in § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB die Berechtigung zur Untervermietung von der Erlaubnis des Vermieters abhängig. Satz 2 regelt die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts des Mieters bei Verweigerung der Untermieterlaubnis.
§ 553 BGB betrifft ausschließlich Wohnraum und stellt in § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB klar, unter welchen Voraussetzungen der Mieter von Wohnraum die Erteilung einer Untermieterlaubnis beanspruchen kann. Von § 553 Abs. 1 -2 BGB darf zu Lasten des Mieters nicht durch Vereinbarung abgewichen werden. Insbesondere kann der Anspruch des Wohnungsmieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung nicht ausgeschlossen werden.
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