II. Personenmehrheiten

Autoren: Griebel/Wiek

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Bei Personenmehrheiten auf Vermieter- oder Mieterseite müssen alle Vertragsbeteiligten an einer Vertragsaufhebung mitwirken. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die üblichen mietvertraglichen Vollmachtsklauseln decken den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags jedoch nicht (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei Kündigungen § 24 Rdn. 28  f.). Auch bei einem Ehepaar ist eine besondere Bevollmächtigung erforderlich. Ein Mietaufhebungsvertrag ist kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie.5)

Eine wechselseitige Vertretungsbefugnis der Eheleute ergibt sich insoweit aus § 1357 Abs. 1 BGB nicht.

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Für das Ausscheiden eines Mitmieters unter Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die übrigen Mitmieter kommen zwei Vertragsgestaltungen in Betracht. Der auszugswillige Mieter kann mit dem Vermieter einen Teilaufhebungsvertrag schließen, zu dem die Zustimmung der übrigen Mitmieter gem. § 182 BGB erforderlich ist. Zweitens besteht die Möglichkeit, dass mit dem Vermieter den Teilaufhebungsvertrag hinsichtlich des auszugswilligen Mieters vereinbaren. Ist ein Mitmieter mit Zustimmung des Vermieters, aber ohne Zustimmung des verbleibenden Mieters ausgezogen, so ist nach der Rechtsprechung des BGH die Verweigerung der Zustimmung treuwidrig und daher unbeachtlich, wenn der verbleibende Mieter kein schutzwürdiges Interesse daran hat.