Autoren: Griebel/Wiek |
Gemäß § 2 Abs. 2 WoVermRG ist der Provisionsanspruch des Maklers in drei Fällen ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen sind nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermRG unwirksam.
Gemäß Nr. 1 steht dem Wohnungsvermittler kein Provisionsanspruch zu, wenn "über dieselben Wohnräume der Mietvertrag fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird". In diesem Fall soll wegen der Identität der Vertragspartner bzw. des Mietobjekts kein provisionswürdiges Bedürfnis nach Einschaltung eines Maklers bestehen, da ohne eine grundlegende Änderung des Mietverhältnisses dem bisherigen Mieter Maklerdienste nicht aufgezwungen werden sollen.72)
72) | Baader/Gehle, WoVermG, 1993, § 2 Rdn. 28 f. |
Nach Nr. 2 besteht kein Provisionsanspruch, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist. Von diesen Fällen bereitet in der Praxis die Identität zwischen Wohnungsvermittler und Verwalter die größten Schwierigkeiten. Der Verwalterbegriff ist im Gesetz nicht definiert.
In der Praxis haben sich drei Typen des Verwalters herausgebildet:
- Hausverwalter, |
- Sondereigentumsverwalter (WEG), |
- WEG -Verwalter Gemeinschaftseigentum. |
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