III. Gebrauchsstörungen

Autor: Vöckel

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Der Mieter hat zunächst einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Vermieter darauf, dass er im Besitz und vereinbarten Gebrauch der Mietsache nicht gestört wird. Ausnahme: Der Mieter muss die Störung nach dem Vertrag oder Gesetz hinnehmen. So ist er nach § 242 BGB z.B. verpflichtet, dem Vermieter die Besichtigung der Mieträume aus konkretem sachlichen Grund (z.B. zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjekts) zu gestatten.22)

Ferner bestehen nach § 555a Abs. 1 bzw. § 555d Abs. 1 BGB (jeweils i.V.m. § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB) Duldungspflichten für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters.

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Störungen stellen i.d.R. auch einen Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 BGB dar, der von Gesetzes wegen die Mietminderung zur Folge hat. Kann der Vermieter seiner Verpflichtung zur Störungsbeseitigung objektiv nicht nachkommen, so entfällt zwar der Erfüllungsanspruch des Mieters auf Abwehr der Störung nach § 275 BGB - die Mietminderung bleibt hiervon aber unberührt.

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Neben dem mietvertraglichen Schutzanspruch hat der Mieter grundsätzlich auch besitzschutzrechtliche Ansprüche aus den §§ 858  ff. BGB sowie deliktische Ansprüche aus §§ 823  ff. BGB. Diese Ansprüche bestehen nicht nur gegenüber dem Vermieter, sondern auch gegenüber Dritten, die das Besitzrecht des Mieters verletzen.

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