II. Vertragsgemäßer Gebrauch

Autor: Vöckel

1. Überblick

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Das Gebrauchsrecht des Mieters umfasst lediglich den vertragsgemäßen Gebrauch. Jeder Gebrauch, der zu Beeinträchtigungen führt, die nicht Folge der vertraglichen Nutzung sind, ist vertragswidrig. Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter von der gemieteten Sache vertragswidrig Gebrauch macht und diesen ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fortsetzt. Bestimmt wird der vertragsgemäße Gebrauch in erster Linie durch den Mietvertrag und den darin vereinbarten Nutzungszweck (siehe dazu § 36 Rdn. 13  ff.). Die vertraglichen Absprachen müssen natürlich wirksam sein und sind nach folgenden Kriterien zu prüfen:

- AGB oder Individualvereinbarung?

- Bei Formularklauseln: Vereinbarkeit mit §§ 305  ff. BGB

- Kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

- Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

- Kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)

2. Nutzungsänderung

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Haben die Parteien keine besondere Nutzungsart vereinbart (was in der Praxis selten vorkommt), so hat der Vermieter damit grundsätzlich auf sein Recht verzichtet, Einwendungen gegen eine Nutzungsänderung des Mieters erheben zu können.17)

Der Mieter darf die Räume in diesem Fall zu jedem gewerblichen Zweck - innerhalb der ordnungsrechtlichen und strafrechtlichen Grenzen - nutzen.18)

Beispiel: