III. Mietvertragsabschluss, Mietgegenstand

Autoren: Emmert/Wiek

1. Allgemein

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Der Mietvertragsabschluss schafft lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter, nicht aber mit den übrigen Eigentümern oder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit werden weder die übrigen Eigentümer noch die Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Mietvertrag berechtigt und können sich daher nicht auf dessen Inhalt gegenüber dem Mieter berufen. Umgekehrt kann der Mieter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder den übrigen Eigentümern nicht Regelungen in seinem Mietvertrag entgegenhalten, wenn diese im Widerspruch zu dem in der Gemeinschaft geltenden Recht stehen und er z.B. auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.

2. Mietsache, mitvermietete Räume und Flächen

a) Allgemein

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Der Mietgegenstand wird allein durch den Mietvertrag bestimmt, der regelt, welche Räume und Flächen dem Mieter zur alleinigen Mietgebrauch überlassen werden und an welchen Räumen und Flächen er lediglich ein Mitbenutzungsrecht hat. Der Mieter hat nach Maßgabe der mietvertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch gegen den Vermieter, ihm den ungestörten Mietgebrauch an der Mietsache einzuräumen. Für die Wirksamkeit des Mietvertrags kommt es auch bei der Vermietung von Wohnung-/Teileigentum nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Vermieter überhaupt dinglich berechtigt ist.47)


47)