Autoren: Emmert/Wiek |
Grundsätzlich richten sich Instandsetzungs- und Instandhaltungsansprüche des Mieters auch bei der vermieteten Eigentumswohnung nach den allgemeinen Grundsätzen. In jedem Fall trifft diese Verpflichtung den Vermieter, ungeachtet der Frage, ob ein Mangel am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum vorliegt.
Gleichwohl ist die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung insbesondere dort nicht unerheblich, wo der Mangel ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum nicht behoben werden kann.
Liegt ein Mangel am Sondereigentum vor, dessen Behebung ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum erfolgen kann, stehen dem Mieter gegen den Vermieter ohne weiteres die üblichen Gewährleistungsrechte bis hin zur Ersatzvornahme der Mangelbehebung auf dessen Kosten zur Seite.
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