III. Zweckentfremdungs- und Veränderungsverbot bei gefördertem Mietwohnraum

Autor: Emmert

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Gemäß § 7 Abs. 3 WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 7 WoFG darf der Verfügungsberechtigte die geförderte Wohnung nunmehr mit Genehmigung der zuständigen Stelle zu anderen als zu Wohnzwecken nutzen und auch baulich verändern.