III. Zweckentfremdungs- und Veränderungsverbot bei gefördertem Mietwohnraum
Autor: Emmert
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Gemäß § 7 Abs. 3WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 7WoFG darf der Verfügungsberechtigte die geförderte Wohnung nunmehr mit Genehmigung der zuständigen Stelle zu anderen als zu Wohnzwecken nutzen und auch baulich verändern.
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