BGH - Versäumnisurteil vom 03.09.2020
III ZR 56/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 414; BGB § 675;
Fundstellen:
BB 2021, 338
DB 2021, 280
DStR 2021, 1489
GmbHR 2021, 313
MDR 2021, 432
NZG 2021, 302
WM 2021, 249
ZIP 2021, 245
ZInsO 2021, 748
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 450/13
OLG Naumburg, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 57/17

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer insolventen GmbH persönlich auf Zahlung von Beraterhonorar; Auslegung der Erklärung der Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger als Schuldbeitritt

BGH, Versäumnisurteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen III ZR 56/19

DRsp Nr. 2021/1925

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer insolventen GmbH persönlich auf Zahlung von Beraterhonorar; Auslegung der Erklärung der Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger als Schuldbeitritt

Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 4. Juni 2012 in Höhe einer Hauptforderung von 39.066,56 € (nebst Zinsen) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 414; BGB § 675;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der insolventen F. GmbH (im Folgenden auch: Schuldnerin) persönlich auf Zahlung von Beraterhonorar in Anspruch.