1. Das am 7. Oktober verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird insoweit berichtigt, als die Beklagten zu 1. und 2. nach Ziffer 1.) a) des Tenors Zinsen aus EUR 250,-- ab dem 04.09.2006 schulden.
2. Die Berufung der Beklagten zu 1. und 3. gegen das am 7. Oktober 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe der unter Ziffer 1. erfolgten Berichtigung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte zu 2. ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat nach Maßgabe der Ziffer 4. die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 7. Oktober 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zurückgenommen hat.
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