OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.1999
10 U 113/98
Normen:
BGB §§ 242 535 ff. ;
Fundstellen:
NZM 2001, 892
OLGReport-Düsseldorf 2001, 206

Indexbedingte Mietzinserhöhung - Verwirkung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 10 U 113/98

DRsp Nr. 2001/9050

Indexbedingte Mietzinserhöhung - Verwirkung

»Hat es der Vermieter über einen Zeitraum von fast vier Jahren unterlassen, eine indexbedingte Mietzinserhöhung gegenüber dem Mieter geltend zu machen, kann dieser unter Umständen dem nunmehrigen entsprechenden Zahlungsbegehren den Einwand der Verwirkung entgegenhalten.«

Normenkette:

BGB §§ 242 535 ff. ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine für die Kläger günstigere Entscheidung.

Die Klageforderung ist jedenfalls verwirkt, so daß es eines Eingehens auf die vom Beklagten dagegen sonst erhobenen Einwendungen nicht bedarf. Die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Urteils sind durchweg zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt das Urteil vom 23.10.1997 in ZMR 1998, 89 = JMBl. NW 1998, 40 = NZM 1998, 480 = OLG Rep. Düsseldorf 1998, 69). Zu einer abweichenden Beurteilung der insoweit maßgebenden Sach- und Rechtslage besteht aus folgenden Gründen kein Anlaß:

1)