BVerfG - Beschluß vom 13.03.1995
1 BvR 1107/92
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs.2 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 95
DRsp I(152)237c-g
DWW 1995, 185
NJW 1995, 1665
RDV 1995, 166
VR 1995, 392
WM 1995, 814
WuM 1995, 304
ZMR 1995, 241
ZUM 1995, 711
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 29.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 30/92

Informationsfreiheit des Wohnungseigentümers und Anbringung einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 13.03.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1107/92

DRsp Nr. 1995/4675

Informationsfreiheit des Wohnungseigentümers und Anbringung einer Parabolantenne

1. Die für das Mietrecht entwickelten Gundsätze für eine verfassungsmäßige Interessenabwägung (vgl. BVerfG, HdM Nr. 80) sind auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar.2. Ein Wohnungseigentümer, der eine Parabolantenne installieren will, kann im Regelfall zwar auf einen vorhandenen Kabelanschluß, nicht aber auf die Empfangsmöglichkeiten herkömmlicher Antennenanlagen verwiesen werden.3. Auch im Wohnungseigentumsrecht sind Fälle denkbar, in denen aufgrund atypischer Umstände das Informationsinteresse hinter dem durch die Anbringung der Parabolantenne beeiträchtigten Interesse zurücktreten muß oder in denen einem besonderen Informationsinteresse trotz vorhandenen Kabelanschlusses der Vorrrang gebührt.4. Ein Vorrang des Informationsinteresses trotz vorhandenen Kabelanschlusses liegt regelmäßig bei Wohnungseigentümern mit ausländischer Staatsangehörigkeit vor, die durch einen Kabelanschluß allenfalls ein Fernsehprogramm ihres Heimatlandes empfangen können.