OLG München - Urteil vom 25.02.1992
25 U 3550/91
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1492
OLGReport-München 1992, 36
Wohnungseigentümer 1992, 113
WuM 1992, 326
ZMR 1992, 306
Vorinstanzen:
LG München II,

Inhalt der Zweckbestimmung Eisdiele und Cafe - Anspruch der Wohnungseigentümer auf Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung

OLG München, Urteil vom 25.02.1992 - Aktenzeichen 25 U 3550/91

DRsp Nr. 1995/5105

Inhalt der Zweckbestimmung "Eisdiele und Cafe" - Anspruch der Wohnungseigentümer auf Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung

»1. Mit der Zweckbestimmung "Eisdiele und Cafe" ist der Betrieb eines Pilslokals (Pilsbar) nicht vereinbar.«2. Die Nutzung als Pilsbar widerspricht der in der Teilungserklärung getroffenen und im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung des Teileigentums als »Eisdiele und Café«.3. Der Anspruch der Wohnungseigentümer aus § 1004 BGB auf Unterlassung der zweckwidrigen, störenden Nutzung als Pilsbar richtet sich auch unmittelbar gegen den Pächter und Betreiber des Pilslokals.

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4 § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer der Wohnungen in der Wohnanlage ... Der Beklagte betrieb von 1987 bis 1991 als Pächter bzw. Unterpächter in Räumen der Wohnanlage, die seit 1989 im Sondereigentum des Nebenintervenienten stehen, ein Pilslokal. Schon vorher, mindestens seit 1984, waren die Räume als Pilslokal (Pilsbar) genutzt worden. Der Nebenintervenient hatte die Räume im November 1984 von seinem Voreigentümer gepachtet, im Jahr 1987 an den Beklagten unterverpachtet und im Januar 1989 käuflich erworben.

In der Teilungserklärung vom 02.09.1976 mit Nachtrag vom 31.05.1979 ist diese Räumlichkeit als "Eisdiele und Cafe"