BGH - Urteil vom 09.05.2001
IV ZR 121/00
Normen:
AGBG §§ 8, 9 ; VVG §§ 174, 176, 1 S. 2; VAG § 81c;
Fundstellen:
DB 2001, 2186
NJW 2001, 2014
VersR 2001, 841
ZIP 2001, 1052
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei der kapitalbildenden Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen IV ZR 121/00

DRsp Nr. 2001/8283

Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei der kapitalbildenden Lebensversicherung

»1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat. 2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen. 3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.«

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9 ; VVG §§ 174, 176, 1 S. 2; VAG § 81c;

Tatbestand: