b) Der zumindest auch mit dem Beklagten zustandegekommene Mietvertrag ist durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 18. Oktober 1996 nicht beendet worden. Denn er war zur Kündigung nicht berechtigt. Die Klägerin durfte nämlich die weitere Benutzung der Hallenplätze davon abhängig machen, daß der gesamte Betrag für das Winterabo 1996/97 vor dem nächsten Spieltermin (Donnerstag, 17. Oktober 1996) gezahlt wird. Ohne Vorauszahlung bestand keine Spielberechtigung, worauf in der sog. Benutzer-Ordnung ausdrücklich hingewiesen wird.
Wie es in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin weiter heißt, ist der vereinbarte Mietpreis vor Spielbeginn für die Dauer des Mietverhältnisses im voraus zu entrichten, sofern nicht andere Regelungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
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