OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.1999
10 U 214/97
Normen:
AGBG §§ 9 11 Nr. 2a ; BGB §§ 535 551 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)674d
MDR 1999, 735
NZM 1999, 877
WuM 2000, 34
ZMR 1999, 388

Inhaltskontrolle für eine Vorauszahlungsklausel im Mietvertrag - Tennisplatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 10 U 214/97

DRsp Nr. 1999/6202

Inhaltskontrolle für eine Vorauszahlungsklausel im Mietvertrag - Tennisplatz

»Eine Klausel in den AGB eines Betreibers einer Tennishalle, nach der seine Kunden die gesamte Platzmiete im voraus zu zahlen haben, verstößt auch bei Abonnements nicht gegen § 9 AGB-Gesetz

Normenkette:

AGBG §§ 9 11 Nr. 2a ; BGB §§ 535 551 ;

Gründe:

b) Der zumindest auch mit dem Beklagten zustandegekommene Mietvertrag ist durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 18. Oktober 1996 nicht beendet worden. Denn er war zur Kündigung nicht berechtigt. Die Klägerin durfte nämlich die weitere Benutzung der Hallenplätze davon abhängig machen, daß der gesamte Betrag für das Winterabo 1996/97 vor dem nächsten Spieltermin (Donnerstag, 17. Oktober 1996) gezahlt wird. Ohne Vorauszahlung bestand keine Spielberechtigung, worauf in der sog. Benutzer-Ordnung ausdrücklich hingewiesen wird.

Wie es in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin weiter heißt, ist der vereinbarte Mietpreis vor Spielbeginn für die Dauer des Mietverhältnisses im voraus zu entrichten, sofern nicht andere Regelungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.