Die gemäß §§ 567, 936, 921 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Es fehlt an der Zuständigkeit des Landgerichts Kleve.
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