OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.05.2000
24 W 32/00
Normen:
ZPO § 567 § 936 § 921 § 937 § 29 a § 942 § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 203/00

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine einstweilige Verfügung betreffend Pachtverhältnisse spanischer Anlagen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 24 W 32/00

DRsp Nr. 2001/12922

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine einstweilige Verfügung betreffend Pachtverhältnisse spanischer Anlagen

»1. Wird deutsches Prozeßrecht bei der Bestimmung der Zuständigkeit für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung angewendet, so fehlt den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit für ein Begehren, das aus einem Pachtverhältnis bezüglich spanischer Anlagen herrührt; aus § 29a ZPO ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit der spanischen Gerichte.2. Eine der spanischen Entscheidung entgegengesetzte Verfügung durch ein deutsches Gericht ist nicht zulässig. Art 24 EuGVÜ gewährt nicht parallele Zuständigkeiten.«

Normenkette:

ZPO § 567 § 936 § 921 § 937 § 29 a § 942 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 567, 936, 921 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Es fehlt an der Zuständigkeit des Landgerichts Kleve.

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