IV. Anzeigepflicht

Autor: Emmert

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Eine besondere Ausprägung der Obhutspflicht ist die Anzeigepflicht des Mieters nach § 536c Abs. 1 BGB.25)

Damit soll der Vermieter vor Schäden an seinem Eigentum bewahrt und ihm Gelegenheit zur Erfüllung seiner Erhaltungsverpflichtung aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben werden.26)

Auch aus § 536c BGB ergibt sich aber weder eine Prüfungs- noch eine Reparaturverpflichtung des Mieters.27)

Die Anzeigepflicht bezieht sich nur auf solche Gefahrenquellen und Mängel, die sich im Laufe der Mietzeit an den Mieträumen oder auch den mitbenutzten Flächen und Gemeinschaftseinrichtungen zeigen.28)

Dabei wird über den Fehlerbegriff des § 536 BGB hinaus (vgl. § 21 Rdn. 43  ff.) jeder Zustand der Sache erfasst, der dem Vermieter Anlass zum Eingreifen geben kann, unabhängig davon, ob der Mangel die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt oder nicht.29) Die Anzeigepflicht erfasst folglich auch solche Mängel, die nach einer nur teilweise erfolgreichen Mängelbeseitigung weiterhin fortbestehen oder die auf normaler Abnutzung oder Verschleiß beruhen.