Autor: Emmert |
Ebenso wenig wie eine Abnahmeverpflichtung besteht für den Mieter auch grundsätzlich keine Gebrauchspflicht, die vielmehr eindeutig vereinbart sein muss.5) Selbstverständlich bleiben aber auch im Fall des Nichtgebrauchs die Sorgfalts- und Obhutspflichten (nachfolgend § 20 Rdn. 71) ebenso bestehen wie die Zahlungspflicht des Mieters (vgl. § 537 BGB, im Einzelnen s. § 22 Rdn. 7).
In der Praxis finden sich (auch konkludente, etwa aus der Art des Mietobjekts abgeleitete) Vereinbarungen über eine Betriebspflicht allenfalls im Bereich der Gewerberaummiete (s. § 36 Rdn. 16 ff.), wobei die bloße Vereinbarung einer Umsatzmiete nicht ausreicht.6) Eine Vereinbarung durch Formularvertrag ist zulässig, darf aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § Abs. führen, etwa wenn sie mit einer Sortimentsbindung verknüpft und der Konkurrenzschutz ausgeschlossen ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|