IV. Umlage neuer Nebenkosten

Autor: Emmert

26

Eine ausdrückliche Umlagevereinbarung ist auch im Hinblick auf die Einführung neuer Nebenkosten während des Mietverhältnisses erforderlich. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, neu hinzukommende Nebenkosten zu zahlen. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden:

1. Betriebskosten i.S.v. § 2 BetrKV

27

Gelten nach dem Mietvertrag sämtliche Betriebskosten i.S.v. § 2 BetrKV als umgelegt, ist dies eine hinreichende Grundlage, um Betriebskosten, die erst später neu hinzukommen, z.B. durch eine Einstellung eines bisher noch nicht vorhandenen Hausmeisters, auf den Mieter umzulegen. Einer zusätzlichen Vereinbarung, wonach der Vermieter ausdrücklich zur Umlage dieser neu entstandenen Kosten berechtigt sein soll, bedarf es nicht.36)

Praxistipp:

Dies gilt allerdings nur, soweit es sich um den begrenzten Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV handelt und alle Betriebskosten i.S.v. § 2 BetrKV nach dem Mietvertrag als auf den Mieter umgelegt gelten.

28

Wurden lediglich einzelne Betriebskosten i.S.v. § 2 BetrKV auf den Mieter ohne Verweis auf den Gesamtkatalog umgelegt, kommt eine Umlage neu entstehender Betriebskosten ohne entsprechende Vereinbarung ebenfalls nicht in Frage.

Praxistipp: