IV. Vertragliche Abreden zur Untermiete

Autor: Emmert

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Eine Erlaubnis zur Untervermietung kann natürlich im Mietvertrag uneingeschränkt erteilt werden. Sie kann grundsätzlich aus wichtigem Grund widerrufen werden,14)

und zwar auch dann, wenn sie ohne Widerrufsvorbehalt erteilt wurde.15)

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Die Parteien können formularmäßig vereinbaren, dass die Zustimmung zur Untervermietung von einer Zahlung des Untermietzinses vom Mieter an den Vermieter abhängt, wenn dieser die Miete übersteigt.16)

Die Vereinbarung eines Untermietzuschlags, auch formularmäßig, ist ebenfalls möglich.17)

Eine mietvertragliche Klausel, wonach der Mieter die im Fall der Untervermietung entstehenden Forderungen auf Untermietzins an den Vermieter im Voraus abtritt, ist grundsätzlich wirksam.18)

Allerdings kann sie mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sein, wenn die Abtretung an den Hauptvermieter in Höhe von dessen Mietforderungen zur Sicherheit erfolgt.19)

Eine Klausel, die sich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert - also Untervermietungsrecht nach Erlaubnis des Vermieters -, kann wie folgt lauten.

Klauselbeispiel: