Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.07.2010 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jubiläumszuwendung und hierbei um die Frage, inwiefern die beim Rechtsvorgänger der Beklagten zurückgelegte Beschäftigungszeit nach Arbeitsvertrag und Inhalt der Jubiläumszuwendungsrichtlinie bei der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen ist.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.10.1969 in den Betrieb der Firma P1 Autohaus in B2 P2 ein. Mit Wirkung vom 01.06.2001 übernahm die Beklagte den Betrieb des Autohauses im Wege des Betriebsübergangs.
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