LAG Hamm - Urteil vom 30.05.2011
8 Sa 2307/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3998/09

Jubliäumsgeld bei Betriebsübergang; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Regelung zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei der Betriebsvorgängerin

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 2307/10

DRsp Nr. 2011/12847

Jubliäumsgeld bei Betriebsübergang; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Regelung zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei der Betriebsvorgängerin

Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit ein Jubiläumsgeld, so findet im Falle des Betriebsübergangs keine Anrechnung der beim Betriebsveräußerer zurückgelegten Dienstzeit statt (im Anschl. an BAG NZA 2007,1426 ff). Soll hiervon abweichend eine Anrechnung erfolgen, so bedarf es hierzu ihrer zweifelsfreien vertraglichen Regelung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.07.2010 – 1 Ca 3998/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jubiläumszuwendung und hierbei um die Frage, inwiefern die beim Rechtsvorgänger der Beklagten zurückgelegte Beschäftigungszeit nach Arbeitsvertrag und Inhalt der Jubiläumszuwendungsrichtlinie bei der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen ist.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.10.1969 in den Betrieb der Firma P1 Autohaus in B2 P2 ein. Mit Wirkung vom 01.06.2001 übernahm die Beklagte den Betrieb des Autohauses im Wege des Betriebsübergangs.