OLG Hamburg - Urteil vom 05.04.2001
6 U 149/00
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 423
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 424/99

Kakerlakenbefall einer Eigentumswohnungsanlage als Fehler

OLG Hamburg, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 6 U 149/00

DRsp Nr. 2004/19710

Kakerlakenbefall einer Eigentumswohnungsanlage als Fehler

Ist eine Eigentumswohnungsanlage mit Kakerlaken befallen, so liegt hierin ein Fehler einer einzelnen verkauften Wohnung auch dann, wenn diese selbst keinen solchen Befall aufweist.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz, hilfsweise Wandlung, hilfsweise Minderung aufgrund zweier mit der Beklagten als Verkäuferin am 23./28. Dezember 1998 abgeschlossener Kaufverträge über zwei Eigentumswohnungen (Nr. 5 und Nr. 6), Kaufpreis 212.500,00 DM und 179.500,00 DM, belegen in Hamburg, A Straße.

Dazu macht die Klägerin geltend, die gesamte Wohnanlage, in der sich die beiden Eigentumswohnungen befinden, sei vor und bei Vertragsschluss mit Ungeziefer, nämlich Kakerlaken, verseucht gewesen.

Mit Schreiben vom 07. Dezember 1999 (Anlage K 10) wurde die Beklagte erfolglos zur Zahlung von insgesamt 511.983,83 DM Zug um Zug gegen Rückabwicklung der beiden Kaufverträge aufgefordert. Die Beklagte war ferner nicht bereit, sich zu verpflichten, für weitere Folgekosten aufzukommen.