Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2012 - 6 Ca 5597/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um finanzielle Ansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, das vom 01. April 1972 bis zum 31. 12. 2010 bestand und in dessen Rahmen der Kläger weitgehend im Ausland, zuletzt von 2002 bis zum 01. April 2010 in Kairo als Leiter der dortigen Station der Beklagten beschäftigt war.
Bis zum 30. November 2009 galt zwischen den Parteien u.a. der "Allgemeine Arbeitsvertrag Ausland" vom 16. Januar 1986, wegen dessen Inhalt auf Bl. 81 - 94 d.A. verwiesen wird.
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