AG Dülmen - Urteil vom 30.09.2010
3 C 63/09
Normen:
BGB § 259; BGB § 536 Abs. 1 S. 1 Alt. 1,S. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
WuM 2010, 737

Kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses bei wirksamer Mietminderung wegen Zugluft durch unzureichend abgedichteter Türen und Fenster; Gebrauchsbeeinträchtigung eines Mietobjekts durch Aufstellen eines 1,80 Meter hohen Flechtzaunes in 5 Meter Entfernung zur Hauswand; Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter

AG Dülmen, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 3 C 63/09

DRsp Nr. 2013/8749

Kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses bei wirksamer Mietminderung wegen Zugluft durch unzureichend abgedichteter Türen und Fenster; Gebrauchsbeeinträchtigung eines Mietobjekts durch Aufstellen eines 1,80 Meter hohen Flechtzaunes in 5 Meter Entfernung zur Hauswand; Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 536 Abs. 1 S. 1 Alt. 1,S. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

1. 2. 3.