OLG Köln - Urteil vom 25.09.2000
16 U 46/00
Normen:
BGB § 544 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 442
NZM 2001, 195
OLGReport-Köln 2001, 69
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 523/99

Kein Schutz des gewerblichen Zwischenmieters vor Gesundheitsschaden

OLG Köln, Urteil vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 16 U 46/00

DRsp Nr. 2001/724

Kein Schutz des gewerblichen Zwischenmieters vor Gesundheitsschaden

Dem gewerblichen Zwischenmieter, der im Rahmen eines Steuersparmodells eine Wohnung ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung angemietet hat, steht das besondere Kündigungsrecht aus § 544 BGB nicht zu, wenn in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden auftreten. Denn ihm kann aus diesen Schäden allenfalls ein Vermögens-, jedoch kein Gesundheitsschaden erwachen. Vermögensschäden liegen aber außerhalb des Schutzbereichs der Norm.

Normenkette:

BGB § 544 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist auf Grund Vertrages vom 30.12.1992 mit unkündbarer Laufzeit von 10 Jahren gewerbliche Zwischenmieterin einer Eigentumswohnung des Klägers. Der Gesamtmietzins beträgt monatlich 2.111,50 DM.