KG - Beschluss vom 08.08.2005
24 W 112/04
Normen:
WEG §§ 14 Nr. 1 ; BGB § 273 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 251
KGReport 2005, 807
MDR 2006, 326
NJW-RR 2006, 446
NZM 2006, 23
WuM 2005, 600
ZMR 2005, 905
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 85 T 522/03 WEG
AG Wedding - 70 II 60/03 WEG II,

Keine Abwendung der Versorgungssperre durch Teilzahlungen

KG, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 24 W 112/04

DRsp Nr. 2005/14799

Keine Abwendung der Versorgungssperre durch Teilzahlungen

»Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer Versorgungssperre bei einem Rückstand in Höhe von mehr als sechsmonatlichen Beitragsvorschüssen widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Durch Teilzahlungen in Höhe der auf die Versorgungsleistungen entfallenden Beträge kann das Zurückbehaltungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht abgewendet werden.«

Normenkette:

WEG §§ 14 Nr. 1 ; BGB § 273 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Der Beteiligte zu III. ist seit dem 1. Januar 2003 der Verwalter der Wohnanlage. Die Wohnanlage besteht aus einem Doppelhaus mit den Einheiten Nr. 1 und 2, welche den Beteiligten zu II. gehören, und einem Einfamilienhaus mit der Einheit Nr. 3, welche den Antragstellern gehört. Die Antragsteller haben nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens ihr Wohnungseigentum verkauft. Der Lasten- und Nutzenwechsel fand zum 1. Juni 2004 statt. Eine Umschreibung des Grundbuchs erfolgte bis zum Erlass der Entscheidung des Landgerichts nicht.