FG Thüringen - Urteil vom 07.11.2000
IV 1009/99
Normen:
EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG 1990 § 52 Abs. 21 ; EStG 1990 § 10d ; EStG -DDR § 21 Abs. 2 ; EStG -DDR § 17 Abs. 2 ; EStG -DDR § 17 Abs. 3 ;

Keine Anwendung der großen Übergangsregelung für die Nutzungswertbesteuerung von Wohnungen im Beitrittsgebiet; ges. und einh. Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1991

FG Thüringen, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen IV 1009/99

DRsp Nr. 2002/4733

Keine Anwendung der großen Übergangsregelung für die Nutzungswertbesteuerung von Wohnungen im Beitrittsgebiet; ges. und einh. Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1991

1. Eine analoge Anwendung der großen Übergangsregelung zur Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 21 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 auf Wohnungen im Betrittsgebiet setzt voraus, dass die Regelungen zur Nutzungswertbesteuerung nach DDR-Recht dem Recht der damaligen Bundesrepublik im Wesentlichen entsprochen haben (vgl. Rückverweisung im ersten Revisionsverfahren durch BFH v. 21.10.1997, IX R 29/95, BStBl II 1998, 142). 2. Eine Vergleichbarkeit der Regelungen zur Nutzungswertbesteuerung in beiden Rechtsystemen scheitert hier jedoch bereits daran, dass das Steuerrecht der DDR eine dem § 10d EStG 1986 entsprechende uneingeschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit mit den Optionen des Verlustrücktrags bzw. Verlustvortrags nicht kannte. Die Frage, ob die Vergleichbarkeit bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass das DDR-Recht bei der Nutzungswertbesteuerung den wichtigen Anwendungsfall ausgrenzte, dass der Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezog und im eigenen Einfamilienhaus wohnte, konnte deshalb unentschieden bleiben.

Normenkette:

EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG 1990 § 52 Abs. 21 ; EStG 1990 § 10d ; EStG -DDR § 21 Abs. 2 ; EStG -DDR § 17 Abs. 2 ;