FG Thüringen - Urteil vom 11.02.1998
III 176/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 14 S. 3 ; II. WoBauG § 17 ; EStG § 34f ; Verordnung über Bevölkerungsbauwerke-DDR § 11 Abs. 3 ; Durchführungsbestimmung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenenheimen-DDR § 1 Abs. 5 ;

Keine Eigenheim- und Wohnunasbauförderung für ein Wohnzwecken dienendes Gartenhaus im Beitrittsgebiet; Einkommensteuer 1991

FG Thüringen, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen III 176/96

DRsp Nr. 2002/4740

Keine Eigenheim- und Wohnunasbauförderung für ein Wohnzwecken dienendes Gartenhaus im Beitrittsgebiet; Einkommensteuer 1991

1. Die Förderung nach § 10e EStG setzt voraus, dass das Gebäude mit materiellem Baurecht vereinbar ist, also eine Baugenehmigung vorliegt, noch erteilt werden könnte oder nicht erforderlich ist. 2. Die Nichterforderlichkeit einer Baugenehmigung lässt sich jedenfalls dann nicht aus dem Recht der ehemaligen DDR herleiten, wenn sich der Bestandsschutz nach DDR-Recht nur auf das Gartenhaus selbst und nicht auf die tatsächliche Wohnnutzung bezog.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 14 S. 3 ; II. WoBauG § 17 ; EStG § 34f ; Verordnung über Bevölkerungsbauwerke-DDR § 11 Abs. 3 ; Durchführungsbestimmung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenenheimen-DDR § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für den Erwerb eines bebauten Grundstücks nach § 10 e EStG sowie die Gewährung von Steuerermäßigungen nach § 34 f EStG.