A.
Die Berufung der Beklagten ist, soweit die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts und Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 81,20 EUR begehrt wird, unzulässig (§ 519 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben sich in der Berufungsbegründung mit diesem vom Amtsgericht zuerkannten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Entfernung und Entsorgung von in der Wohnung zurückgelassener Gegenstände nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, warum sie das angefochtene Urteil insoweit für unzutreffend halten. Die Berufungsbegründung muss aber die bestimmte Bezeichnung der einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die Tatsachen enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Bei einer Mehrheit von Ansprüchen ist für jeden einzelnen eine Begründung notwendig (BGH NJW 1991,1683; 1993,697; 1998,1399). Anderenfalls ist die Berufung insoweit unzulässig.
B.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
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