KG - Urteil vom 28.04.2008
8 U 154/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 280; BGB § 535;
Fundstellen:
KGReport 2009, 113
MietRB 2009, 64, 65
NZM 2009, 661
WuM 2008, 724
ZMR 2009, 277
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 336/03

Keine Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bei Schäden an Putz und Wänden

KG, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 8 U 154/07

DRsp Nr. 2009/920

Keine Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bei Schäden an Putz und Wänden

Keine Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bei erheblichen Schäden an Putz oder Wänden.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 280; BGB § 535;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten ist, soweit die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts und Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 81,20 EUR begehrt wird, unzulässig (§ 519 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben sich in der Berufungsbegründung mit diesem vom Amtsgericht zuerkannten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Entfernung und Entsorgung von in der Wohnung zurückgelassener Gegenstände nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, warum sie das angefochtene Urteil insoweit für unzutreffend halten. Die Berufungsbegründung muss aber die bestimmte Bezeichnung der einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die Tatsachen enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Bei einer Mehrheit von Ansprüchen ist für jeden einzelnen eine Begründung notwendig (BGH NJW 1991,1683; 1993,697; 1998,1399). Anderenfalls ist die Berufung insoweit unzulässig.

B.

Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.