LG Wuppertal - Beschluss vom 14.02.2000
6 T 75/00
Normen:
GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 114 122 123 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 201

Keine Festsetzung von Gerichtskosten gegen den Prozesskostenhife erhaltenden Beklagten

LG Wuppertal, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 6 T 75/00

DRsp Nr. 2004/18459

Keine Festsetzung von Gerichtskosten gegen den Prozesskostenhife erhaltenden Beklagten

Wurde dem Beklagte Prozesskostenhilfe gewährt, können die vom Kläger vorschussweise verauslagten Gerichtskosten nicht gegen den Beklagten festgesetzt werden.

Normenkette:

GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 114 122 123 ;

Gründe:

I.

Nach dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 28. Dezember 1999 ist dem Beklagten rückwirkend Prozesskostenhilfe in Höhe von 200,- DM gewährt worden und haben die Parteien jeweils zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hat die Verfahrensgebühr in Höhe von 435,- DM vorschussweise verauslagt. Er hat beantragt, die Gerichtskosten auszugleichen.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht die Gerichtskosten ausgeglichen und gegen den Beklagten hälftig in Höhe von 217,50 DM festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seinem Rechtsmittel, mit dem er geltend macht, dass ihm in Höhe von 200,- DM Prozesskostenhilfe gewährt worden sei.

II.