Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Zur Klage:
Er, der Beklagte habe den Klägern den vertraglich geschuldeten Zutritt zum Erdgeschoss des Gebäudes gewährt. Er sei nicht verpflichtet, die Schlüssel zum Eingang durch den Vorraum zur Verfügung zu stellen und den Vorraum durch die Kläger als Eingang nutzen zu lassen. Die Kläger hätten die Möglichkeit, das Erdgeschoss über das 1. OG des Gebäudes zu erreichen.
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