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Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen einer ihr erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung, insbesondere gegen die Festlegung von Mietobergrenzen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks R.Straße ... in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg. Das Grundstück liegt in dem durch die Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 9. Oktober 1993 (GVBl S. 403) festgelegten Sanierungsgebiet "Samariterviertel". Es ist mit einem vor dem ersten Weltkrieg errichteten, viergeschossigen Wohnhaus bebaut. Ein Teil der Wohnungen stand bei Beginn der Sanierungen leer.
Im November 1999 beantragte die Klägerin die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für bauliche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2000 erteilte ihr die Sanierungsverwaltungsstelle des Bezirksamtes Friedrichshain die beantragte Genehmigung mit einer Reihe von Nebenbestimmungen. Im Streit sind noch zwei Auflagen und eine Bedingung.
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