OLG Brandenburg - Urteil vom 04.06.2008
3 U 113/07
Normen:
BGB § 203 Satz 2 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 212 ; BGB § 242 ; BGB § 288 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 2 ; ZPO § 141 ; ZPO § 167 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 249/05

Keine Verwirkung bei rückständigen Mietstaffelerhöhungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 3 U 113/07

DRsp Nr. 2008/12361

Keine Verwirkung bei rückständigen Mietstaffelerhöhungen

1. Wird die Miete aufgrund eines Dauerauftrages regelmäßig und laufend bezahlt, ohne dass der Betrag an eine Staffelerhöhung angepasst wird, dann muss der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter nur die laufende Miete tilgen will, nicht aber die Staffelerhöhung. 2. Der Mieter kann nicht allein deshalb darauf vertrauen, dass der Vermieter, der eine Mieterhöhung längere Zeit nicht geltend macht, auf diese verzichtet, so dass Verwirkung eintritt. Ein Vertrauenstatbestand wird dadurch nicht begründet.

Normenkette:

BGB § 203 Satz 2 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 212 ; BGB § 242 ; BGB § 288 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 2 ; ZPO § 141 ; ZPO § 167 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat von der Beklagten in der 1. Instanz rückständigen Mietzins in Höhe von 17.331,16 EUR nebst Zinsen aus einem Gewerbemietverhältnis über eine Arztpraxis für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 2004 verlangt.