LG Würzburg - Urteil vom 17.01.1984
4 S 1876/83
Normen:
BGB § 537 Abs. 2 Satz 2 § 538 ;
Vorinstanzen:
AG Würzburg - Urteil vom ... - 13 C 2609/82,

Keine Zusicherung der Wohnfläche durch Aufnahme der Quadratmeterzahl in Mietvertrag - Erheblichkeit der Flächenabweichung

LG Würzburg, Urteil vom 17.01.1984 - Aktenzeichen 4 S 1876/83

DRsp Nr. 2003/7049

Keine Zusicherung der Wohnfläche durch Aufnahme der Quadratmeterzahl in Mietvertrag - Erheblichkeit der Flächenabweichung

1. Die Aufnahme der Quadratmeterzahl in den Mietvertrag rechtfertigt allein nicht die Annahme einer Zusicherung; es besteht keine Vermutung des Inhalts, dass die Erwähnung der Wohnfläche im Vertrag eine Zusicherung sei2. Die Grenze für die Erheblichkeit einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Vertrag angegebenen ist erst bei einer Abweichung von mindestens 20 % erreicht; eine Differenz von 3 qm rechtfertigt daher keine Minderung des Mietzinses (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 2 Satz 2 § 538 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem vorbezeichneten Rechtsstreit erließ das Amtsgericht Würzburg am 16.9.1983 folgendes Urteil:

I.

Im Umfang von 78,15 DM ist die Hauptsache erledigt.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171,23 DM zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Auf den Tatbestand und die Gründe des Urteils (Bl. 105 - 114 d.A.) wird verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 24. September 1983 zugestellt.