I.
In dem vorbezeichneten Rechtsstreit erließ das Amtsgericht Würzburg am 16.9.1983 folgendes Urteil:
I.
Im Umfang von 78,15 DM ist die Hauptsache erledigt.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171,23 DM zu bezahlen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Auf den Tatbestand und die Gründe des Urteils (Bl. 105 - 114 d.A.) wird verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 24. September 1983 zugestellt.
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