OLG Dresden - Urteil vom 18.06.2002
5 U 260/02
Normen:
BGB § 536b § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1163
OLGReport-Dresden 2003, 201
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6319/01

Kenntnis des Mieters von Mängeln der Heizungsanlage; Minderung des Mietzinses wegen Heizungsausfall in einer Rechtsanwaltskanzlei; Verschulden des Vermieters

OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 5 U 260/02

DRsp Nr. 2004/9061

Kenntnis des Mieters von Mängeln der Heizungsanlage; Minderung des Mietzinses wegen Heizungsausfall in einer Rechtsanwaltskanzlei; Verschulden des Vermieters

»1. Die zu § 539 BGB a.F. analog ergangene Rspr. des BGH (BGH v. 18.6.1997 - XII ZR 63/95, MDR 1997, 1112 = NJW 1997, 2674; v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, MDR 2000, 1004 = NJW 2000, 2663) ist auch nach Einführung des § 536b BGB anwendbar. 2. Bei saisonal auftretenden Mängeln wie einem Heizungsausfall im Herbst/Winter liegt Kenntnis des Mangels durch den Mieter i.S.v. § 536b BGB erst dann vor, wenn die Störungen nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft und über die gesamte (Heiz-)Saison auftreten, so dass der Mieter erkennen muss, dass an der Heizung ein grundlegender Defekt vorhanden ist. Der Mieter kann daher wegen des gehäuften Auftretens von Störungen der Heizung auch noch im vierten Winter gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB kündigen, wenn die Heizung bereits während der vorausgegangenen drei kalten Jahreszeiten wiederholt ausgefallen ist, die jeweiligen Störungen vom Vermieter unmittelbar behoben wurden und der Mieter die Miete mehr als drei Jahre lang ungekürzt gezahlt hat. 3. Die Folgen eines Heizungsausfalles im Winter für den Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei (frierende Rechtsanwälte, Mitarbeiter und Mandanten) liegen auf der Hand und bedürfen daher gem. § 291 ZPO keines Beweises.