Kenntnis des Mieters von Mängeln der Heizungsanlage; Minderung des Mietzinses wegen Heizungsausfall in einer Rechtsanwaltskanzlei; Verschulden des Vermieters
OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 5 U 260/02
DRsp Nr. 2004/9061
Kenntnis des Mieters von Mängeln der Heizungsanlage; Minderung des Mietzinses wegen Heizungsausfall in einer Rechtsanwaltskanzlei; Verschulden des Vermieters
»1. Die zu § 539BGB a.F. analog ergangene Rspr. des BGH (BGH v. 18.6.1997 - XII ZR 63/95, MDR 1997, 1112 = NJW 1997, 2674; v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, MDR 2000, 1004 = NJW 2000, 2663) ist auch nach Einführung des § 536bBGB anwendbar.2. Bei saisonal auftretenden Mängeln wie einem Heizungsausfall im Herbst/Winter liegt Kenntnis des Mangels durch den Mieter i.S.v. § 536bBGB erst dann vor, wenn die Störungen nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft und über die gesamte (Heiz-)Saison auftreten, so dass der Mieter erkennen muss, dass an der Heizung ein grundlegender Defekt vorhanden ist. Der Mieter kann daher wegen des gehäuften Auftretens von Störungen der Heizung auch noch im vierten Winter gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1BGB kündigen, wenn die Heizung bereits während der vorausgegangenen drei kalten Jahreszeiten wiederholt ausgefallen ist, die jeweiligen Störungen vom Vermieter unmittelbar behoben wurden und der Mieter die Miete mehr als drei Jahre lang ungekürzt gezahlt hat.3. Die Folgen eines Heizungsausfalles im Winter für den Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei (frierende Rechtsanwälte, Mitarbeiter und Mandanten) liegen auf der Hand und bedürfen daher gem. § 291ZPO keines Beweises.
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