Die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin hat gem. Art. III Abs. 1 S. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657/GVBl. für Berlin S. 1131) dem Kammergericht folgende Rechtsfragen wegen grundsätzlicher Bedeutung zum Rechtsentscheid vorgelegt:
1. Begründet der Vermieter sein Zustimmungsbegehren gem. § 2 Abs. 2 S. 3 des MHG (a.F.)/S. 4 des MHG (n.F.) ordnungsgemäß, wenn zwar der rechnerische Durchschnitt der entsprechenden Entgelte für vergleichbare Wohnungen die Höhe des Mietzinses erreicht, zu dem er die Zustimmung verlangt, er aber auf weniger als drei Vergleichsentgelte in dieser Höhe hinweist?
2. Kommt es bejahendenfalls darauf an, ob die Mehrzahl der Vergleichsentgelte jeweils zumindest die Höhe des Mietzinses erreicht, zu dem der Vermieter die Zustimmung begehrt?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nehmen als Vermieter die Beklagten als Mieter einer Wohnung im Hause A-Weg 1000 Berlin auf Zustimmung zur Erhöhung des Kaltmietzinses gem. § 2 des MHG auf 7,96 DM/m² ab 1. April 1982 in Anspruch.
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