KG vom 26.03.1987
8 RE Miet 6750/86
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1; XII. BMietG § 11;
Fundstellen:
DWW 1987, 158
KG, HdM Nr. 21
NJW-RR 1987, 847
WuM 1987, 136
WuM 1987, 138
ZMR 1987, 216

KG - 26.03.1987 (8 RE Miet 6750/86) - DRsp Nr. 1993/1600

KG, vom 26.03.1987 - Aktenzeichen 8 RE Miet 6750/86

DRsp Nr. 1993/1600

»Der Vermieter einer preisgebundenen Altbauwohnung darf sich auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b Abs.2, Nr.2, S.1 BGB (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf die im § 11 XIBMietG bestimmte Wartefrist berufen, wenn er nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Eigentum am Grundstück gemäß § 3 und/oder § 8 WEG in der Weise unter sich in Wohnungseigentum aufgeteilt haben, daß sie mit jedem ihnen zustehenden Miteigentumsanteil (bzw. -Teilanteil) das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden haben.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1; XII. BMietG § 11;

I. Die Beklagte zu 1) ist aufgrund eines mit der Berliner Baugenossenschaft eG am 27. September 1984 abgeschlossenen Mietvertrages Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoß links des Hauses W-Damm in Berlin. Der Beklagte zu 2) ist aufgrund eines mit der Berliner Baugenossenschaft eG abgeschlossenen Mietvertrages vom 6. April 1981 Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoß rechts desselben Hauses. In beiden Fällen handelt es sich um preisgebundene Altbauwohnungen.