KG - Beschluss vom 26.01.2006
8 U 208/05
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 262/05

KG - Beschluss vom 26.01.2006 (8 U 208/05) - DRsp Nr. 2007/2280

KG, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 8 U 208/05

DRsp Nr. 2007/2280

Gründe:

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in der Verfügung vom 12.12.2005 verwiesen, in der es u. a. wie folgt heißt:

"In pp.

beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat folgt den in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu bemerken:

a) Die Kläger stützen ihre Ansprüche gegen den Vermieter S.... auf den Beschluss des AG Neukölln vom 20.01.2004 - 70 II 234/2003. WEG.

Danach hat der Vermieter S.... den Zutritt zu der von der Beklagten gemieteten Wohnung "...innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Erlass dieser Anordnung..." zu dulden. Der Zeitraum ist abgelaufen, so dass schon von daher nicht ersichtlich ist, weshalb dieser Titel auch heute noch "Rechte" auch gegenüber der Beklagten entfalten soll.