Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Mietzinses für die Monate Januar und Februar 2000 in Höhe von jeweils 983,21 Euro (1.923,00 DM) gemäß § 535 Satz 2 BGB, da der Mietzins in diesen beiden Monaten gemäß § 537 Abs.1 BGB gemindert ist.
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