Die am Montag, den 7. Mai 2001, eingelegte und nach einer Verlängerung bis zum 9. Juli 2001 mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung richtet sich gegen das am 2. März 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.:
Die Beklagten wehren sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der im Urteil (S. 6-9 der UA) näher aufgeschlüsselten Mietzinsbeträge für die Zeit von April 1998 bis April 2000. Sie verfolgen mit der Berufung aber auch ihren Widerklageantrag auf Feststellung der fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses durch die Kündigung vom 18. Juni 1999 weiter.
Sie sind der Auffassung, dass die Regelung in § 15 des Mietvertrages (Aufrechnungsausschluss und Pflicht zur Hinterlegung von Minderungsbeträgen) entgegen der Auffassung des Landgerichts auch hinsichtlich der Regelung zur Mietminderung unwirksam ist.
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