KG - Urteil vom 21.03.2002
8 U 9315/00
Normen:
BGB § 252 S. 2 § 326 § 556 Abs. 1 ; HGB § 354 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 2 § 287 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 252
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 527/98

KG - Urteil vom 21.03.2002 (8 U 9315/00) - DRsp Nr. 2002/13904

KG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 8 U 9315/00

DRsp Nr. 2002/13904

Normenkette:

BGB § 252 S. 2 § 326 § 556 Abs. 1 ; HGB § 354 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 2 § 287 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung ist unbegründet, nachdem die Klägerin die Klage wegen der geltend gemachten Kosten für die Entsorgung der Autos und der Kühlschränke in Höhe von insgesamt 621,20 DM nebst anteiligen Zinsen mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat.

1. Wegen der unstreitig nicht vollständig durchgeführten Räumung des Mietgegenstandes von den während der Besitzzeit des Beklagten in den Mietgegenstand eingebrachten Gegenständen stand der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu. Denn die sich aus § 556 Absatz 1 BGB ergebende Pflicht zur Räumung schließt es ein, dass der Mieter seine Sachen aus dem Mietobjekt entfernt (vgl. Palandt/Wiedenkaff, BGB, 60. Aufl., § 556 Rn. 2). Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen des § 326 BGB nicht ankommt (vgl. Sternel, Mietrecht, IV Rn. 616).