Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 06. April 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück im Rechtssinne als geräumt anzusehen sei.
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